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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §93 Abs3 lita;Rechtssatz
In der Bescheidbegründung muss jener Sachverhalt angeführt sein, den die Behörde als Ergebnis ihrer Überlegungen zur Beweiswürdigung als erwiesen annimmt, und weiters die Darstellung der behördlichen Überlegungen zur Beweiswürdigung angegeben sein, wobei auf das Vorbringen des Abgabepflichtigen im Verwaltungsverfahren sachverhaltsbezogen im Einzelnen eingehend jene Erwägungen darzustellen sind, welche die Behörde bewogen haben, einen anderen als den vom Abgabepflichtigen behaupteten Sachverhalt als erwiesen anzunehmen (Hinweis E 22. April 1999, 97/15/0062).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995150049.X03Im RIS seit
21.02.2002