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97 VergabewesenNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen die Untersagung der Zuschlagserteilung mangels Beschwer infolge Widerrufs des Vergabeverfahrens vor Beschwerdeerhebung; Kostenzuspruch an beteiligte ParteiRechtssatz
Da durch den von ihr selbst veranlaßten Widerruf des Vergabeverfahrens dieses beendet war und eine Erteilung des Zuschlages sohin nicht mehr in Frage kommen konnte, war die beschwerdeführende Gesellschaft ab diesem Zeitpunkt durch die angefochtene - einen Zuschlag untersagende - einstweilige Verfügung nicht mehr beschwert, weshalb die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen ist.
Der beteiligten Partei waren in Anwendung des §88 VfGG Kosten zuzusprechen, weil sie auf Seiten der obsiegenden Partei interveniert und durch ihre Äußerung zur Rechtsfindung beigetragen hat (vgl. VfSlg 10.228/1984, 15.555/1999).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Vergabewesen, VfGH / Kosten, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B356.2000Dokumentnummer
JFR_09979390_00B00356_01