RS Vwgh 2001/6/11 98/02/0031

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Veröffentlicht am 11.06.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1994/518;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Es bildet in Bezug auf eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO (in der Fassung der 19. Novelle, BGBl Nr 518/1994) kein wesentliches Tatbestandsmerkmal, dass das "ermächtigte Straßenaufsichtsorgan" auch "besonders geschult" gewesen ist; weiters handelt es sich bei der "entsprechenden Ermächtigung" des einschreitenden Straßenaufsichtsorgans (Gendarmeriebeamten) um kein wesentliches Tatbestandselement (Hinweis: E 12.2.1997, 96/03/0305).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Alkotest Straßenaufsichtsorgan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998020031.X01

Im RIS seit

10.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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