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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;Rechtssatz
Es bildet in Bezug auf eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO (in der Fassung der 19. Novelle, BGBl Nr 518/1994) kein wesentliches Tatbestandsmerkmal, dass das "ermächtigte Straßenaufsichtsorgan" auch "besonders geschult" gewesen ist; weiters handelt es sich bei der "entsprechenden Ermächtigung" des einschreitenden Straßenaufsichtsorgans (Gendarmeriebeamten) um kein wesentliches Tatbestandselement (Hinweis: E 12.2.1997, 96/03/0305).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Alkotest StraßenaufsichtsorganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998020031.X01Im RIS seit
10.09.2001