RS Vwgh 2001/6/11 2001/02/0102

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Veröffentlicht am 11.06.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z26;
StVO 1960 §2 Abs1 Z27;
StVO 1960 §23 Abs3a;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Begriff "angehalten" in § 23 Abs. 3a StVO ist wegen der gesetzlichen Bestimmung des Begriffes "Anhalten" missverständlich. Zum "Anhalten" (siehe § 2 Abs. 1 Z. 26 StVO) bedürfte der Lenker keiner ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung. Durch die Bestimmung des § 23 Abs. 3a StVO soll offenbar stärker betont werden, dass die gesetzliche Befugnis zum Halten (§ 2 Abs. 1 Z. 27 StVO) in "zweiter Spur" nur für die zum Ein- und Aussteigenlassen der Fahrgäste unbedingt notwendige Dauer besteht.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001020102.X01

Im RIS seit

10.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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