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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z26;Rechtssatz
Der Begriff "angehalten" in § 23 Abs. 3a StVO ist wegen der gesetzlichen Bestimmung des Begriffes "Anhalten" missverständlich. Zum "Anhalten" (siehe § 2 Abs. 1 Z. 26 StVO) bedürfte der Lenker keiner ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung. Durch die Bestimmung des § 23 Abs. 3a StVO soll offenbar stärker betont werden, dass die gesetzliche Befugnis zum Halten (§ 2 Abs. 1 Z. 27 StVO) in "zweiter Spur" nur für die zum Ein- und Aussteigenlassen der Fahrgäste unbedingt notwendige Dauer besteht.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001020102.X01Im RIS seit
10.09.2001Zuletzt aktualisiert am
03.03.2010