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L3 FinanzrechtNorm
StGG Art5Leitsatz
Verletzung im Eigentumsrecht durch Vorschreibung von Ankündigungsabgabe für auch von Studios außerhalb des Gemeindegebietes gesendete Rundfunkwerbung; verfassungswidrige Ausweitung des Anwendungsbereiches einer AnkündigungssteuerverordnungRechtssatz
Die Innsbrucker AnkündigungssteuerV 1999, mit der eine Abgabe u.a. auf Ankündigungen durch den Rundfunk ausgeschrieben wird, trat nach dem 31.12.98 (nämlich am 01.01.99) in Kraft. Sie beruht auf §7 Abs5 F-VG 1948. Für derartige Verordnungen sieht §15a Abs2 FAG 1997, idF BGBl I 30/2000, vor, daß dann, wenn die Ankündigungen vor dem 01.01.99 von dieser Gemeinde nicht oder nicht in diesem Umfang besteuert wurden, die Verordnung als derart abgeändert anzusehen ist, daß jene Rechtslage gilt, welche am 31.12.98 bestand.
§15a FAG 1997 hat somit zur Folge, daß Verordnungen der Gemeinden, die die zum 31.12.98 bestehende Rechtslage verändern (den Besteuerungsanspruch ausweiten), als insoweit abgeändert zu gelten haben, daß wiederum die Rechtslage zum 31.12.98 gilt. Im Hinblick auf Inhalt und Zweck dieser Vorschrift führt aber schon ein einfacher Größenschluß zum Ergebnis, daß auch eine entsprechende Änderung der Vollzugspraxis bei unverändertem Normenbestand - d.h. eine Kompetenzausweitung gegenüber dem bisherigen Zustand im Interpretationsweg - als verfassungsrechtlich unzulässig angesehen werden muß.
Die Innsbrucker AnkündigungssteuerV 1999, die offensichtlich lediglich eine Fortschreibung des bisherigen Rechtszustandes nach Außerkrafttreten des Tir AnkündigungssteuerG 1975 unter direktem Rückgriff auf die Bestimmungen des FAG 1997 beabsichtigte, ist nicht als abgeändert oder gar als außer Kraft getreten anzusehen. Vor dem Hintergrund des §15a FAG 1997, idF BGBl I 30/2000, dessen Zweck es ist, die zum 31.12.98 bestehende Kompetenzverteilung auf dem Gebiet der Ankündigungsabgaben festzuschreiben, kann diese Verordnung aber nur so interpretiert werden, daß die Landeshauptstadt Innsbruck in Hinsicht auf Ankündigungen Besteuerungsrechte in keinem größeren Umfang in Anspruch nehmen darf, als es ihr am 31.12.98 zustand.
Wenn die belangte Behörde demgegenüber im angefochtenen Bescheid ihren Besteuerungsanspruch auch auf jene Rundfunkwerbung erstreckt, die von Studios außerhalb des Gemeindegebietes ihren Ausgang nimmt und im Gemeindegebiet (lediglich) empfangen werden kann, weil auch dadurch ein Reklamewert im Erhebungsgebiet der Ankündigungssteuer (nämlich der Landeshauptstadt Innsbruck) entstehe, und sich zur Rechtfertigung dieser Vorgangsweise auf das hg. Erkenntnis VfSlg 15.395/1998 stützt, so ist zunächst darauf hinzuweisen, daß es in diesem Erkenntnis primär um die Frage ging, ob der Tatbestand der Ankündigungssteuer eine Gemeinde berechtigt, Ankündigungen im Rundfunk nur deswegen zu besteuern, weil sie von Studios in ihrem Gebiet ihren Ausgang nehmen. Im übrigen steht einem derartigen Besteuerungsanspruch jedenfalls die mehrfach erwähnte Verfassungsbestimmung des §15a FAG 1997, idF BGBl I 30/2000, entgegen.
Schlagworte
Ankündigungsabgaben, Finanzausgleich, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Novellierung, WerbungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B746.2001Dokumentnummer
JFR_09979390_01B00746_01