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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a Z1;Rechtssatz
Die Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG fordert lediglich, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und auch nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu werden (Hinweis: E VS 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998020031.X03Im RIS seit
10.09.2001