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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ApG 1907 §10;Rechtssatz
Die Priorität eines von mehreren Anträgen auf Verleihung einer Apothekenkonzession kann nicht durch die Bestimmung, wann ein Anbringen im Sinne des AVG als eingebracht zu gelten hat, festgestellt werden. Einem Antrag kann gegenüber jenem eines Mitbewerbers erst Priorität zuerkannt werden, wenn er sämtliche Angaben enthält, die für die Beurteilung, ob ein konkurrierender Antrag (im Sinne des hg Erkenntnisses vom 30. August 1994, Zl. 90/10/0129, VwSlg 14103 A/1994) vorliegt, erforderlich sind. Dies ist erst der Fall, wenn die Betriebsstätte genannt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000100165.X03Im RIS seit
10.09.2001Zuletzt aktualisiert am
24.10.2008