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10 VerfassungsrechtNorm
EuRAG 2000 §14Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde wegen nur teilweise behobener FormmängelRechtssatz
Der Beschwerdeführer hat dem Verfassungsgerichtshof innerhalb der Frist lediglich eine Erklärung eines österreichischen Rechtsanwalts vorgelegt, er sei zum Einvernehmensrechtsanwalt gemäß §14 EuRAG bestimmt worden. Der Einschreiter hat es ferner unterlassen den angefochtenen Bescheid beizubringen und das Datum der Zustellung anzugeben; er hat auch keinen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gestellt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
EU-Recht, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B543.2002Dokumentnummer
JFR_09979390_02B00543_01