RS Vwgh 2001/6/11 2000/10/0165

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Veröffentlicht am 11.06.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10;
ApG 1907 §51;
ApG 1907 §9;
AVG §13 Abs1;
AVG §13;
VwRallg;

Rechtssatz

Nicht zuletzt im Hinblick auf das Gebot einer verfassungskonformen Auslegung ergibt sich, dass das maßgebliche Entscheidungskriterium bei Vorliegen von mehreren Anträgen auf Verleihung einer Apothekenkonzession, die einander im Hinblick auf die Bedarfslage ausschließen, (seit dem Inkrafttreten des B-VG) der Zeitpunkt des Einlangens des Konzessionsantrages bei der zuständigen Behörde ist (wenn hinsichtlich der Anträge im Übrigen die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Konzessionsverleihung gegeben sind) (vgl das hg Erkenntnis vom 30. August 1994, Zl 90/10/0129, VwSlg 14103 A/1994).

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000100165.X02

Im RIS seit

10.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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