RS Vwgh 2001/6/11 98/02/0031

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Veröffentlicht am 11.06.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1994/518;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Unter dem Blickwinkel des § 44a Z. 1 VStG bestehen im Beschwerdefall (Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO) gegen den Spruch eines Straferkenntnisses keine Bedenken etwa deshalb, weil darin nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, es habe sich bei dem ermächtigten "Organ" um ein solches der "Straßenaufsicht" gehandelt; diese Eigenschaft ergibt sich nämlich schon daraus, dass die Verweigerung auf dem "Gendarmerieposten" stattgefunden hat (Hinweis: E 28.6.1989, 88/02/0043).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Alkotest Straßenaufsichtsorgan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998020031.X02

Im RIS seit

10.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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