RS Vwgh 2001/6/11 2001/10/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.2001
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wenn feststeht, dass eine Zuständigkeit der Behörde zum bescheidmäßigen Abspruch im Gegenstand nicht vorlag, so kann ihr auch nicht die Absicht unterstellt werden, dass sie mit einer Erledigung, der die äußere Form eines Bescheides fehlt, einen Bescheid im Rechtssinn erlassen wollte (vgl den hg Beschluss vom 21. Mai 1971, Zl 22/71, VwSlg 8026 A/1971).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001100084.X06

Im RIS seit

10.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten