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97 VergabewesenNorm
B-VG Art83 Abs2Rechtssatz
Abweisung der Beschwerde im Anlaßfall (G351/01 ua - Aufhebung weiterer Schwellenwertregelungen).
Die Aufhebung und Nichtanwendung der mit E v 26.02.02, G351/01 ua, als verfassungswidrig qualifizierten Wortfolge in §5 Abs1 BundesvergabeG 1997 ändert im vorliegenden Anlaßfall nichts an dieser Zuständigkeit und (gerade im Hinblick auf die von der belangten Behörde konstatierten Rechtswidrigkeiten) am materiellen Prüfungsmaßstab.
Keine verfassungsrechtlichen Fragen im angefochtenen Bescheid (Feststellung, daß die Zuschlagsempfängerin ein Hauptangebot mit einer kürzeren als der in den Ausschreibungsbedingungen geforderten Gewährleistungsfrist gelegt hätte und ihr Angebot wegen eines unbehebbaren Mangels auszuscheiden gewesen wäre) aufgeworfen.
Ein Kostenzuspruch an den beschwerdeführenden Bund kommt - obwohl das Verfahren zur Bereinigung der Rechtslage geführt hat - schon deshalb nicht in Betracht, weil Beschwerdeführer und belangte Behörde Organe desselben Rechtsträgers sind. Der Kostenzuspruch an die beteiligte Partei basiert auf §88 VfGG.
siehe auch E v 10.06.02, B806/00, betr §7 Abs1 BundesvergabeG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Behördenzuständigkeit, Vergabewesen, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Beteiligter, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B69.2001Dokumentnummer
JFR_09979390_01B00069_01