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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §23 Abs2;Rechtssatz
Unter dem Begriff des "Aus- oder Einsteigenlassens" kann bei Auslegung der (jedenfalls vom § 23 Abs. 2 StVO 1960 abweichenden) Ausnahmebestimmung des § 24 Abs 1 lit a StVO nicht auch das darüberhinausgehende Aufsuchen eines (späteren) Fahrgastes in einem Gebäude verstanden werden, weil nicht nur der Wortlaut, sondern im Hinblick darauf, daß damit naturgemäß eine erhebliche Verzögerung des Aufenthaltes des Taxis an dem betreffenden Abstellort verbunden ist, auch der Zweck der Regelung dagegen spricht (Hinweis: E 23.1.1991, 90/02/0150). Nichts anderes gilt aber für die bloß abstrakte (wenngleich auch allenfalls sehr wahrscheinliche) Möglichkeit, Besucher einer Großveranstaltung würden in relativ kurzer Zeit die Dienste des Taxilenkers in Anspruch nehmen wollen. In dieser abstrakten Möglichkeit liegt kein zulässiges kurzes Anhalten "zum Aus- oder Einsteigenlassen" im Sinne des § 23 Abs. 3a StVO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001020102.X02Im RIS seit
10.09.2001Zuletzt aktualisiert am
03.03.2010