RS Vfgh 2002/6/10 G145/00

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Veröffentlicht am 10.06.2002
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Index

26 Gewerblicher Rechtsschutz
26/01 Wettbewerbsrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
BG über die Preisbindung bei Büchern
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung einer Bestimmung des Gesetzes über die Preisbindung bei Büchern wegen zu undeutlichen Aufhebungsbegehrens

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Wortfolge "deutschsprachigen Büchern und" in §1 des Bundesgesetzes über die Preisbindung bei Büchern, BGBl I 45/2000, in eventu anderer Worte bzw Wortfolgen in dieser Bestimmung.

Wenn - wie im vorliegenden Fall - mehrere Bedenken vorgetragen und verschiedene Gesetzesstellen (und sei es nur eventualiter) bekämpft werden, ist es auch Sache des Antragstellers, die jeweiligen Bedenken den verschiedenen Aufhebungsbegehren zuzuordnen.

Zum einen wird eine Verletzung der Erwerbsfreiheit behauptet, wobei nur die in §5 normierte Preisbindung der Letztverkäufer hinsichtlich der in §1 genannten Waren beanstandet wird. Die zur Aufhebung beantragte Wortfolge in §1 bezieht sich indes auch auf die Pflichten von Verlegern und Importeuren deutschsprachiger Bücher, sodaß durch die begehrte Aufhebung der Inhalt des Gesetzes eine stärkere Änderung seiner Bedeutung erfahren würde, als (bei Zutreffen des vorgetragenen Bedenkens) zur Bereinigung der Rechtslage erforderlich wäre.

Zum anderen wird eine Verletzung des Gleichheitssatzes behauptet, dies aufgrund je und je unterschiedlicher Vergleichsmaßstäbe, wobei sich dem Vorbringen nicht mit der gebührenden Deutlichkeit entnehmen läßt, bei Zutreffen welcher (Gleichheits-)Bedenken welche Gesetzesstelle(n) nach Auffassung der antragstellenden Gesellschaft der Aufhebung verfallen soll(en).

Damit erweist sich das Vorbringen als so undeutlich, daß der Antrag den Erfordernissen des §15 und §62 VfGG nicht entspricht.

Entscheidungstexte

  • G 145/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.06.2002 G 145/00

Schlagworte

Preisrecht, Preisbindung, VfGH / Antrag, Eventualantrag, VfGH / Bedenken, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:G145.2000

Dokumentnummer

JFR_09979390_00G00145_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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