TE Vfgh Beschluss 2005/9/19 B570/05

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Veröffentlicht am 19.09.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Allg
VfGG §85 Abs2 / Abfallbeseitigung

Spruch

Der in der Beschwerdesache des A, ..., vertreten durch die Rechtsanwälte K & P-S, ..., gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 6. April 2005, Z ..., (neuerlich) gestellte Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Gleichzeitig mit seiner am 21. Mai 2005 erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung, mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und somit die Untersagung der Verbringung von Restmüll zur Abfallverwertung nach Wels bestätigt wurde, beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß §85 Abs2 VfGG.

2. Mit Beschluss vom 22. Juni 2005 wies der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer seiner Konkretisierungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sei, weil er zwar auf die drohende Kostenvermehrung bei Einhaltung des bescheidmäßig auferlegten Verhaltens hingewiesen habe, jedoch die Darlegung und Bescheinigung seiner finanziellen Situation unterlassen habe.

3. Mit Schriftsatz vom 1. September 2005 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In diesem Antrag führt der Beschwerdeführer aus, dass dem Deponiebetreiber durch das Unterlassen des Beschwerdeführers kein finanzieller Schaden entstehe. Des Weiteren werde wertvolles Deponievolumen eingespart. Es stehe folglich kein öffentliches Interesse der Verbringung von Restmüll nach Wels entgegen, vielmehr würde dies einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Beschwerdeführer mit sich bringen. Der Beschwerdeführer wäre mit schwerwiegenden logistischen Problemen konfrontiert, da keine anderweitige Entsorgungsvereinbarung bestünde, weshalb eine ordnungsgemäße Müllentsorgung für die Verbandsgemeinden nicht mehr gewährleistet werden könnte.

4. Gemäß §85 Abs2 zweiter Satz VfGG ist, wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, auf Antrag des Beschwerdeführers, der Behörde oder eines sonst Beteiligten neu zu entscheiden. Dem vom Beschwerdeführer nunmehr relevierten Vorbringen ist nichts zu entnehmen, was eine wesentliche Änderung der Voraussetzungen für eine neuerliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung indiziert. Die von ihm (abermals nicht konkretisierten) Umstände sind jene, welche ihm bereits im Zeitpunkt der Antragstellung bekannt sein mussten, sodass die Voraussetzungen nicht vorliegen, die eine neue Beschlussfassung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könnten (vgl. VfGH 14.6.2000, B285/00; VfGH 16.12.2004, B1192/04).

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B570.2005

Dokumentnummer

JFT_09949081_05B00570_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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