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70/06 SchulunterrichtNorm
SchUG 1986 §71 Abs4;Rechtssatz
Hat ein Schüler von der Möglichkeit der Ablegung einer kommissionellen Prüfung gemäß § 71 Abs 4 SchUG 1986 ohne triftigen Grund keinen Gebrauch gemacht, so haben die auf "nicht genügend" lautenden Beurteilungen aufrecht zu bleiben (vgl zB das hg Erkenntnis vom 16. Dezember 1996, Zl 96/10/0095, und die dort zitierte Vorjudikatur) (im vorliegenden Fall hat der den Schüler begleitende Vater erklärt, der Schüler sei erst nach Klärung der Rechtmäßigkeit der tags zuvor stattgefundenen kommissionellen Prüfung zur Ablegung der Prüfungen bereit).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999100237.X01Im RIS seit
09.08.2001