RS Vwgh 2001/6/11 2001/10/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

AVG §56;
LMG 1975 §18 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Mit einem Schreiben der belangten Behörde wird dem Beschwerdeführer - unter Hinweis auf den Ablauf der Untersagungsfrist gemäß § 18 Abs 2 LMG 1975 - die Auffassung der Behörde (wörtlich:) "zur Kenntnis gebracht", dass es sich bei einem bestimmten Produkt um ein Arzneimittel und somit um eine zulassungspflichtige Arzneispezialität handle. Das Schreiben enthält keine Aussage, wonach das Inverkehrbringen als Verzehrprodukt "untersagt" oder "verboten" oder die (die Eigenschaft als Verzehrprodukt ausschließende) Eigenschaft als Arzneimittel (ausdrücklich) festgestellt werde; die Aussagen über die rechtliche Qualifikation des in Rede stehenden Produktes sind vielmehr in die Form von Wissenserklärungen gekleidet. Weiters ist dem Schreiben, das nicht als Bescheid bezeichnet und nicht in Spruch und Begründung gegliedert ist, zweifelsfrei zu entnehmen, dass die belangte Behörde in Kenntnis des Umstandes war, dass ihre Zuständigkeit zur Erlassung eines Untersagungsbescheides infolge ungenützten Ablaufes der Dreimonatsfrist des § 18 Abs 2 LMG 1975 weggefallen war. Davon ausgehend kann weder diesem Schreiben zweifelsfrei ein Abspruch normativen Inhalts entnommen noch eine Intention der Behörde angenommen werden, eine rechtsgestaltende Anordnung zu treffen oder ein Rechtsverhältnis bindend festzustellen.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001100084.X08

Im RIS seit

10.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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