RS Vwgh 2001/6/18 2001/17/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.2001
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §2 Abs3;
ZPO §70;

Rechtssatz

§ 2 Abs 3 GEG und § 70 erster Satz ZPO beziehen sich zweifelsfrei nur auf solche Kosten, die vor einer zwischen den Streitteilen ergangenen Kostenentscheidung, eines Ausspruches des Gerichtes nach § 70 zweiter Satz ZPO oder einer vergleichsweisen Übernahme von Kosten von der die Verfahrenshilfe genießenden Partei vorbehaltlich der ihr gewährten Verfahrenshilfe vorläufig zu tragen gewesen wären. Sie beziehen sich daher nicht auf Kosten, die vor Ergehen einer Kostenentscheidung zwischen den Streitteilen, eines Ausspruches des Prozessgerichtes nach § 70 zweiter Satz ZPO oder einer vergleichsweisen Übernahme von Kosten vom Prozessgegner der die Verfahrenshilfe genießenden Partei vorläufig zu tragen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001170106.X02

Im RIS seit

12.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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