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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Indem es die belangte Behörde als angerufene Vorstellungsbehörde unterließ, die Unzuständigkeit der Berufungsbehörde aufzugreifen (Hinweis E 13. Oktober 1995, 95/17/0055) und stattdessen die Vorstellung der Beschwerdeführer abwies, verletzte sie die Beschwerdeführer in ihrem subjektiven Recht auf Einhaltung der Behördenzuständigkeit und damit in dem als Beschwerdepunkt relevierten Recht und belastete ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000170264.X01Im RIS seit
12.12.2001