RS Vwgh 2001/6/18 2000/17/0264

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Veröffentlicht am 18.06.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a Abs5;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Indem es die belangte Behörde als angerufene Vorstellungsbehörde unterließ, die Unzuständigkeit der Berufungsbehörde aufzugreifen (Hinweis E 13. Oktober 1995, 95/17/0055) und stattdessen die Vorstellung der Beschwerdeführer abwies, verletzte sie die Beschwerdeführer in ihrem subjektiven Recht auf Einhaltung der Behördenzuständigkeit und damit in dem als Beschwerdepunkt relevierten Recht und belastete ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000170264.X01

Im RIS seit

12.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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