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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BauG Stmk 1995 §15 Abs1;Rechtssatz
Der Steiermärkische Landesgesetzgeber knüpft mit dem Begriff "dem Wohnen dienen" nicht an den engen Begriff "Wohnräume" oder "Wohnung" im Verständnis des § 4 Z 59 bzw 60 Stmk BauG an, sondern versteht darunter all jene Geschoßflächen, die, auch wenn sie nicht "bewohnt" werden, doch dem mit dem Betriebsobjekt für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung mitverfolgten Zweck des Wohnens mittelbar zu Gute kommen. Es wäre nämlich nicht einzusehen, weshalb Nutzflächen der genannten Art, wie sie regelmäßig auch in ausschließlich für Wohnzwecke genutzten Bauwerken vorkommen (aber in diesen nicht unmittelbar als Wohnung gebraucht werden), bei Festsetzung der Bauabgabe nur deshalb privilegiert werden sollten, weil sie sich in einem Betriebsobjekt für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung befinden. Zweck der Begünstigung soll ja die abweichende Behandlung (ausschließlich) land- und forstwirtschaftlich genutzter (Teil-)Flächen von Geschoßen sein. Dienen also Flächen eines Geschoßes, wenn auch bloß mittelbar, und sei es auch neben anderen Zwecken, dem Wohnen, so kommt die Begünstigung nach § 15 Abs 7 Stmk BauG für diese Flächen nicht zum Tragen. Gemäß § 3 Abs 1 Stmk LAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabe knüpft. Gemäß § 15 Abs 1 Stmk BauG ist dies vorliegendenfalls der Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung. Schon in diesem Zeitpunkt muss feststehen, in welcher Höhe ein Abgabenanspruch entstanden ist. In Ansehung der Begünstigung des § 15 Abs 7 Stmk BauG bedeutet dies, dass jene Geschoßflächen, die nach Maßgabe des bewilligten Bauprojektes nicht im Sinne der vorstehenden Ausführungen dem Wohnen, sondern der landwirtschaftlichen Nutzung dienen sollen, privilegiert sind. In diesem Zusammenhang ist die Baubeschreibung samt Bauplänen und die dort ausgewiesene Nutzung maßgeblich. Nach Erteilung der Baubewilligung beabsichtigte oder vorgenommene Änderungen des Verwendungszweckes der zu errichtenden Räume in Richtung einer ausschließlich landwirtschaftlichen Nutzung haben auf den einmal entstandenen Abgabenanspruch keine Auswirkungen mehr.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001170079.X03Im RIS seit
12.12.2001