RS Vwgh 2001/6/18 2001/17/0049

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Veröffentlicht am 18.06.2001
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO OÖ 1994 §19 Abs3 idF 1998/070;
BauO OÖ 1994 §20 Abs7 idF 1998/070;
B-VG Art7;
LAO OÖ 1996 §108 Abs1;

Rechtssatz

Es ist nicht erkennbar, warum eine Abgabenvorschreibung (eine dies vorsehende Abgabenvorschrift) gleichheitswidrig sein sollte, wenn dem Abgabepflichtigen der Nachweis der von ihm aufgestellten Behauptung nicht gelingt, es sei bereits eine entsprechende Verkehrsfläche errichtet gewesen bzw es sei ein Verkehrsflächenbeitrag vor Eintreten des Tatbestandes, an den die Abgabenbehörden die (nunmehrige) Abgabenpflicht knüpfen, entrichtet worden. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (spezifischer: des verfassungsrechtlich verankerten Vertrauensschutzes) kann nicht schon dann vorliegen, wenn eine Tatsachenbehauptung sich als nicht erweislich herausstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001170049.X02

Im RIS seit

12.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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