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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
BauO OÖ 1994 §19 Abs3 idF 1998/070;Rechtssatz
Es ist nicht erkennbar, warum eine Abgabenvorschreibung (eine dies vorsehende Abgabenvorschrift) gleichheitswidrig sein sollte, wenn dem Abgabepflichtigen der Nachweis der von ihm aufgestellten Behauptung nicht gelingt, es sei bereits eine entsprechende Verkehrsfläche errichtet gewesen bzw es sei ein Verkehrsflächenbeitrag vor Eintreten des Tatbestandes, an den die Abgabenbehörden die (nunmehrige) Abgabenpflicht knüpfen, entrichtet worden. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (spezifischer: des verfassungsrechtlich verankerten Vertrauensschutzes) kann nicht schon dann vorliegen, wenn eine Tatsachenbehauptung sich als nicht erweislich herausstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001170049.X02Im RIS seit
12.12.2001Zuletzt aktualisiert am
04.08.2009