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L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt KärntenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Ist nach dem Wortlaut eines Bescheides dieser auf Grund einer an einem bestimmten Tag stattgefundenen Sitzung des in seiner Zusammensetzung näher beschriebenen Gemeindevorstandes ergangen, kann vor diesem Hintergrund die Fertigungsklausel "Für den Gemeindevorstand: Der Bürgermeister:" nur dahingehend verstanden werden, dass es sich bei diesem Bescheid um einen solchen des Gemeindevorstandes als Abgabenbehörde zweiter Instanz handelte, dessen "Durchführung" gemäß § 70 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl Nr 1998/66, dem Bürgermeister oblag (Hinweis auf das zu einem vergleichbaren Fall der Oberösterreichischen Gemeindeordnung ergangene Erkenntnis vom 25. Oktober 1996, 92/17/0104).
Schlagworte
Fertigungsklausel Zurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001170055.X01Im RIS seit
12.12.2001