RS Vwgh 2001/6/18 2001/17/0055

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Veröffentlicht am 18.06.2001
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Index

L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
GdO Allg Krnt 1998 §70;

Rechtssatz

Ist nach dem Wortlaut eines Bescheides dieser auf Grund einer an einem bestimmten Tag stattgefundenen Sitzung des in seiner Zusammensetzung näher beschriebenen Gemeindevorstandes ergangen, kann vor diesem Hintergrund die Fertigungsklausel "Für den Gemeindevorstand: Der Bürgermeister:" nur dahingehend verstanden werden, dass es sich bei diesem Bescheid um einen solchen des Gemeindevorstandes als Abgabenbehörde zweiter Instanz handelte, dessen "Durchführung" gemäß § 70 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl Nr 1998/66, dem Bürgermeister oblag (Hinweis auf das zu einem vergleichbaren Fall der Oberösterreichischen Gemeindeordnung ergangene Erkenntnis vom 25. Oktober 1996, 92/17/0104).

Schlagworte

Fertigungsklausel Zurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001170055.X01

Im RIS seit

12.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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