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L34005 Abgabenordnung SalzburgNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/17/0038 E 19. März 2001 RS 1 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Lässt der Spruch eines Bescheides für sich allein beurteilt keine Zweifel an seinem Inhalt offen, dann kann die beigegebene Begründung nicht als Auslegungsbehelf für den Inhalt des Spruches herangezogen werden. Stellt vorliegendenfalls aber der Spruch des Bescheides des Gemeinderates für die Beendigung der Aussetzung eines bestimmten Verfahrens ausdrücklich auf das Vorliegen der Rechtskraft eines anderen Verfahrens ab, so erlaubt die abweichende Begründung keine Auslegung dahingehend, dass die Aussetzungswirkung erst zu einem späteren Zeitpunkt wegfallen sollte.
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001170044.X01Im RIS seit
12.12.2001