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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Bei § 65 Abs. 1 SPG 1991 in der Stammfassung handelte es sich um eine Ermessensbestimmung; für eine Ermessensübung im Sinn des Gesetzes kam es insbesondere darauf an, ob (in welchem Ausmaß) Rückfallsgefahr bestand (vgl. grundlegend das Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 97/01/0793). Es kann nicht zweifelhaft sein, dass die ehemalige Ermessensdeterminante "Rückfallsgefahr" mit der Neufassung durch die SPG-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 146, dergestalt Tatbestandselement des § 65 Abs. 1 SPG 1991 geworden ist, dass die erkennungsdienstliche Behandlung eines Menschen neben dem Verdacht der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung (bis zur SPG-Novelle 1999 kam es auf den Verdacht der Begehung eines gefährlichen Angriffs im Sinn des § 16 Abs. 2 und 3 SPG 1991 an) ergänzend voraussetzt, dass der Betroffene im Rahmen bandenmäßiger oder organisierter Kriminalität tätig wurde oder dass die erkennungsdienstliche Behandlung sonst zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe des Betroffenen erforderlich scheint.
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000010185.X01Im RIS seit
09.08.2001