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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs1 Z7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/01/0898 E 11. März 1998 RS 2 (hier: Dies gilt auch bei Bezug einer "AMSG-Beihilfe" statt der Notstandshilfe in einem Zeitraum von weniger als einem halben Jahr)Stammrechtssatz
Da es sich somit beim Arbeitslosengeld und bei der Notstandshilfe um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt, auf welche aufgrund eigener Leistungen ein Rechtsanspruch besteht, kann die Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 10 Abs 1 Z 7 StbG 1985 auch durch den Bezug dieser Leistungen gewährleistet sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000010151.X01Im RIS seit
21.08.2001