RS Vwgh 2001/6/19 2000/01/0151

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.2001
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/01/0898 E 11. März 1998 RS 2 (hier: Dies gilt auch bei Bezug einer "AMSG-Beihilfe" statt der Notstandshilfe in einem Zeitraum von weniger als einem halben Jahr)

Stammrechtssatz

Da es sich somit beim Arbeitslosengeld und bei der Notstandshilfe um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt, auf welche aufgrund eigener Leistungen ein Rechtsanspruch besteht, kann die Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 10 Abs 1 Z 7 StbG 1985 auch durch den Bezug dieser Leistungen gewährleistet sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000010151.X01

Im RIS seit

21.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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