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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §112 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): AW 2001/09/0033 B 19. Juni 2001 AW 2001/09/0034 B 19. Juni 2001 AW 2001/09/0035 B 19. Juni 2001 AW 2001/09/0036 B 19. Juni 2001Rechtssatz
Nichtstattgebung - Suspendierung sowie Bezugskürzung - Im vorliegenden Fall stellt einerseits die mit dem angefochtenen Bescheid bewirkte Kürzung seiner Bezüge und die Hinderung des Antragstellers, seinen Dienst als Beamter zu versehen, eine Beeinträchtigung seiner Interessen und auch seiner Rechtsstellung dar, dies auch während der Dauer des Verfahrens über die gegen diese vorläufige Maßnahme gerichteten Beschwerde (vgl. zum Letzteren hinsichtlich vorläufiger Suspendierungen die VwGH B 4.4.1994, 94/09/0043, und 22.2.2001, AW 2001/09/0003). Es handelt sich hiebei aber um eine bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme (§ 112 Abs. 5 BDG 1979). Hier: Der gegen den Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verdacht erscheint anderseits aufs Erste (prima facie) ausreichend begründet und erheblich, um jene öffentlichen Interessen, die für die Aufrechterhaltung der mit dem angefochtenen Bescheid gegen den Antragsteller verfügten Suspendierung während der Dauer des Verfahrens über die gegen diese vorläufige Maßnahme gerichteten Beschwerde sprechen, als gewichtig erscheinen zu lassen. Hiebei handelt es sich im Wesentlichen um jene öffentlichen Interessen, die in § 112 Abs. 1 BDG 1979 positiviert sind, vorliegend das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit auf die Integrität der Beamten der Sicherheitsverwaltung und jenes der Ordnung des Dienstbetriebes. Bei einer Gegenüberstellung dieser Interessen ist ein durch die Aufrechterhaltung der Wirkungen des angefochtenen Bescheides während der Anhängigkeit des Verfahrens über die dagegen gerichteten Beschwerde bewirkter unverhältnismäßiger Nachteil für den Antragsteller im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zu erkennen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht Interessenabwägung Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:AW2001090032.A01Im RIS seit
24.09.2001