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97 VergabewesenNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktRechtssatz
Abweisung der Beschwerde im Anlaßfall (G351/01 ua - Aufhebung weiterer Schwellenwertregelungen).
Es ist nach Lage des Falles ausgeschlossen, daß die beschwerdeführende Gesellschaft durch den bekämpften Bescheid infolge Anwendung der mit E v 26.02.02, G351/01 ua, als verfassungswidrig erkannten Wortfolge in §9 Abs1 Z1 BundesvergabeG 1997 in ihrer Rechtssphäre nachteilig betroffen wurde. Das Bundesvergabeamt (BVA) hat seine Zuständigkeit zur Erlassung des hier angefochtenen Bescheides bejaht; es könnte auch auf Grundlage der bereinigten Rechtslage in der Zuständigkeitsfrage zu keiner anderen Entscheidung gelangen. Auch ändert die Nichtanwendung der aufgehobenen Wortfolge vorliegendenfalls nichts am materiellen Prüfungsmaßstab des BVA bezüglich der als rechtswidrig erachteten Zuschlagskriterien.
Mit den weiters erhobenen Vorwürfen, mit denen insbesondere bestritten wird, daß das BVA die in Rede stehenden Zuschlagskriterien zutreffend als unsachlich gewertet hat, werden keine in die Verfassungssphäre reichenden Fehler geltend gemacht.
Kostenzuspruch.
Der beschwerdeführenden Gesellschaft werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens trotz Abweisung der Beschwerde zugesprochen, da die Beschwerde Anlaß zur Aufhebung des §9 Abs1 Z1 BundesvergabeG 1997 idF BGBl I 80/1999 (VfGH 26.02.02, G351-355/01) gab und die Prüfung dieser Bestimmung in der Beschwerde angeregt wurde (vgl VfGH 16.10.73, B12/73; 21.01.77, B 151, 346, 372/75). Die Entscheidung über die der mitbeteiligten Partei zu ersetzenden Kosten beruht auf §88 VfGG.
Schlagworte
Behördenzuständigkeit, Vergabewesen, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Beteiligter, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1133.2001Dokumentnummer
JFR_09979390_01B01133_01