RS Vwgh 2001/6/20 96/08/0040

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Veröffentlicht am 20.06.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §412 Abs1;
ASVG §58 Abs2;
AVG §58 Abs2;

Rechtssatz

Beruft sich die belangte Behörde in Beantwortung des Vorbringens im Einspruch, die Lohnstufen seien nicht nachvollziehbar, darauf, dass das festgestellte Prüfungsergebnis im Rahmen der Beitragsprüfung mit dem Bf (dem Dienstgeber) im Detail erörtert und die einzelnen Berechnungsgrundlagen eingehend dargelegt worden seien, sowie dass die Einwendungen gegen die Nachtragsrechnung nur die privaten Fahrten des Lenkers (des Dienstnehmers) und die Nutzung der Tachographenscheibe durch mehrere Lenker betroffen hätten, wäre sie von ihrer Begründungspflicht auch dann nicht befreit, wenn die Beitragsnachrechnung vollinhaltlich anerkannt worden wäre (Hinweis E 25. Jänner 1994, 93/08/0027). Solche Erklärungen können nämlich jederzeit widerrufen oder eingeschränkt werden.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996080040.X02

Im RIS seit

20.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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