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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
4 Abs. 1 Vlbg BauG 1972 für sich gesehen umschreibt Anforderungen, denen ein Baugrundstück für Gebäude zu entsprechen hat. Erst i. V.m. § 30 Abs. 1 lit. a leg. cit. können subjektiv-öffentliche Rechte aus dieser Norm abgeleitet werden. Aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Vlbg BauG 1972 geht hervor, dass nur auf die Errichtung von Gebäuden abgestellt wird (Hinweis Feuerstein, Vorarlberger Baugesetz, S. 14, Anm. 6 zu § 2, der darauf hinweist, dass sich mehrere "Vorschriften des Baugesetzes .... überhaupt nur auf Gebäude (z.B. §§ 4, 5, 11, 28 und 29)" bezögen). Daraus ist abzuleiten, dass der Nachbar im Hinblick auf eine solche Bestimmung nur dann dazu berechtigt ist, Einwendungen gemäß § 30 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 4 Abs. 1 Vlbg BauG 1972 zu erheben, wenn ein Gebäude errichtet werden soll und mit Auswirkungen auf ein Nachbargrundstück - etwa durch Hangrutschungen - zu rechnen ist.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999060175.X03Im RIS seit
28.08.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009