RS Vwgh 2001/6/20 99/06/0175

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2001
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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 lita;
BauG Vlbg 1972 §4 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

4 Abs. 1 Vlbg BauG 1972 für sich gesehen umschreibt Anforderungen, denen ein Baugrundstück für Gebäude zu entsprechen hat. Erst i. V.m. § 30 Abs. 1 lit. a leg. cit. können subjektiv-öffentliche Rechte aus dieser Norm abgeleitet werden. Aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Vlbg BauG 1972 geht hervor, dass nur auf die Errichtung von Gebäuden abgestellt wird (Hinweis Feuerstein, Vorarlberger Baugesetz, S. 14, Anm. 6 zu § 2, der darauf hinweist, dass sich mehrere "Vorschriften des Baugesetzes .... überhaupt nur auf Gebäude (z.B. §§ 4, 5, 11, 28 und 29)" bezögen). Daraus ist abzuleiten, dass der Nachbar im Hinblick auf eine solche Bestimmung nur dann dazu berechtigt ist, Einwendungen gemäß § 30 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 4 Abs. 1 Vlbg BauG 1972 zu erheben, wenn ein Gebäude errichtet werden soll und mit Auswirkungen auf ein Nachbargrundstück - etwa durch Hangrutschungen - zu rechnen ist.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999060175.X03

Im RIS seit

28.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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