RS Vwgh 2001/6/20 99/06/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2001
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litb;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/06/0263 E 23. November 1995 RS 2(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Nur der unmittelbare Nachbar bzw der einer Verkehrsfläche gegenüberliegende Nachbar hat ein Recht auf Einhaltung von Abstandsbestimmungen. Gegenüber den in § 6 Abs 10 Vlbg BauG 1972 angeführten Auswirkungen eines Bauwerkes oder einer beabsichtigten Nutzung bietet diese Bestimmung gegenüber anderen Eigentümern in der Nähe gelegener Grundstücke - hier:

gegenüber den Eigentümern eines Grundstückes, das darüberhinaus 60 m bis 70 m von einer umgewidmeten Garage entfernt gelegen ist und zudem drei Grundstücke, auf denen sich jeweils ein Wohnhaus (einschließlich jenes der Bauwerber) befindet, und eine Verkehrsfläche zwischen dem Grundstück der Nachbarn und dem Grundstück, auf dem sich der umgewidmete Garagenraum befindet, liegen - somit keinen Schutz, weshalb ihnen gemäß § 2 lit i Vlbg BauG 1972 iVm § 30 Abs 1 lit b Vlbg BauG 1972 keine Parteistellung zukommt.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999060202.X01

Im RIS seit

27.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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