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23/01 KonkursordnungNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Der Masseverwalter war in dieser Eigenschaft nach Aufhebung des Konkurses zwar nicht mehr Partei des Verfahrens, durch die Beiziehung im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren, die Zustellung des Bescheides und seine Verpflichtung im gegenständlichen Fall durch den Bescheid wurde jedoch in seine Rechtssphäre eingegriffen. Es stand ihm daher das Recht zu, Einspruch zu erheben (Hinweis E 11. April 1991, 90/06/0199).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998080235.X03Im RIS seit
26.11.2001