RS Vwgh 2001/6/20 98/08/0235

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Veröffentlicht am 20.06.2001
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Index

23/01 Konkursordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
EFZG §9;
KO §79;
KO §81;

Rechtssatz

Der Masseverwalter war in dieser Eigenschaft nach Aufhebung des Konkurses zwar nicht mehr Partei des Verfahrens, durch die Beiziehung im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren, die Zustellung des Bescheides und seine Verpflichtung im gegenständlichen Fall durch den Bescheid wurde jedoch in seine Rechtssphäre eingegriffen. Es stand ihm daher das Recht zu, Einspruch zu erheben (Hinweis E 11. April 1991, 90/06/0199).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998080235.X03

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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