RS Vfgh 2002/6/10 B1171/99

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Veröffentlicht am 10.06.2002
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Index

32 Steuerrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
ErbStG 1955 §15 Abs1 Z17

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht wegen verfassungswidriger Auslegung einer Befreiungsbestimmung im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz infolge Unterlassung von Feststellungen hinsichtlich der Auswirkung der Endbesteuerung bei der Beschwerdeführerin bei Vorschreibung von Erbschaftssteuer für ein Geldlegat; Erfordernis der Steuerfreiheit endbesteuerten Vermögens im Nachlaß aufgrund verfassungskonformer Interpretation des Befreiungstatbestandes (siehe Vorjudikatur)

Rechtssatz

Verletzung im Gleichheitsrecht wegen verfassungswidriger Auslegung der Befreiungsbestimmung des §15 Abs1 Z17 ErbStG 1955; zur verfassungskonformen Interpretation dieser Bestimmung siehe VfSlg 15428/1999:

Die Erbschaftssteuer ist insoweit abgegolten, als endbesteuertes Vermögen als Erbschaft anfällt oder als Vermächtnis ausgesetzt wurde.

Übersteigt - wie im vorliegenden Fall - das im Nachlaß enthaltene endbesteuerte Vermögen den Wert dessen, was dem Erben (gemeinsam mit anderen Empfängern derartigen Vermögens) verbleibt, dann steht es der Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn der Erbschaftssteuerpflichtige zwar nicht selbst endbesteuertes Vermögen erwirbt, sein Erwerb sich aber von endbesteuertem Vermögen ableitet, an seine Stelle tritt und die Leistung endbesteuerten Vermögens ersetzt.

Die belangte Behörde hat ihren Bescheid ausschließlich damit begründet, Geldlegate fielen nicht unter die Befreiungsbestimmung des §15 Abs1 Z17 ErbStG. Damit hat sie dem Gesetz einen Inhalt unterstellt, der verfassungswidrig wäre. Ausgehend davon hat sie Feststellungen darüber unterlassen, ob und inwieweit die wegen der Endbesteuerung anzunehmende Abgeltung der Erbschaftssteuer bei der Beschwerdeführerin zum Tragen kommt. Dies schließt ein Urteil darüber aus, ob der Erwerb durch die Beschwerdeführerin nach §15 Abs1 Z17 ErbStG (teilweise) steuerfrei zu bleiben hätte. Durch diese Unterlassung hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

Behauptungen in der Gegenschrift im verfassungsgerichtlichen Verfahren können fehlende Tatsachenfeststellungen in der Bescheidbegründung nicht nachtragen und ersetzen (VfSlg 13377/1993; VfGH 26.02.01, B354/98).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bescheidbegründung, Erbschafts- und Schenkungssteuer, VfGH / Gegenschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1171.1999

Dokumentnummer

JFR_09979390_99B01171_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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