RS Vwgh 2001/6/20 98/08/0152

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Veröffentlicht am 20.06.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §123 Abs9;
FSVG §2;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/08/0211 E 20. Juni 2001 98/08/0155 E 27. Juli 2001

Rechtssatz

Die Entstehungsgeschichte des § 123 Abs 9 ASVG zeigt, dass sich die Verweisung auf § 2 FSVG im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Normierung durch die 38. Novelle zum ASVG, BGBl Nr 1982/647, nach ihrem Wortlaut ausdrücklich nur auf die Stammfassung des FSVG, BGBl Nr 624/1978, bezogen hat, obwohl die verwiesene Bestimmung des § 2 FSVG schon zum damaligen Zeitpunkt in der Fassung der Novelle BGBl Nr 1979/533 in Geltung gestanden ist. Wird aber in einer Verweisung nicht auf die gerade geltende, sondern auf eine frühere, durch eine später, zeitlich aber deutlich vor dem Zeitpunkt der Erlassung der Verweisungsnorm liegende Novelle geänderte Fassung einer Bestimmung eines anderen Gesetzes verwiesen, so ist eine solche Verweisung im Zweifel als eine statische Verweisung auf jene frühere Fassung des verwiesenen Gesetzes zu verstehen, die in der Verweisungsnorm ausdrücklich bezeichnet ist. Die Änderungen des § 2 FSVG, welche dieser durch das ASRÄG 1997 per 1. Jänner 1998 erfahren hat, haben daher auf die Verweisungsnorm des § 123 Abs 9 ASVG (in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I Nr 1997/139) keine Auswirkungen entfaltet (mit weiteren Ausführungen).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998080152.X01

Im RIS seit

18.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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