RS Vwgh 2001/6/20 95/08/0328

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Veröffentlicht am 20.06.2001
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §1175;
ABGB §825;
BSVG §2 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Solange auf einer im Miteigentum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts stehenden land(forst)wirtschaftlichen Liegenschaft eine im Rahmen der Gesellschaft entfaltete landwirtschaftliche Tätigkeit verrichtet wird, wird dieser Betrieb auf Rechnung und Gefahr der Miteigentümer der Liegenschaft (und Gesellschafter der Ges.n.b.R.) geführt. Diese Zurechnung der Betriebsführung (für die Miteigentümerschaft bereits ausreicht ohne dass es der Gründung einer Ges.n.b.R. bedarf) an die Eigentümer der Betriebsliegenschaft endet frühestens mit der Übergabe dieser Liegenschaft an Dritte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995080328.X05

Im RIS seit

22.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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