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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Rechtssatz
Solange auf einer im Miteigentum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts stehenden land(forst)wirtschaftlichen Liegenschaft eine im Rahmen der Gesellschaft entfaltete landwirtschaftliche Tätigkeit verrichtet wird, wird dieser Betrieb auf Rechnung und Gefahr der Miteigentümer der Liegenschaft (und Gesellschafter der Ges.n.b.R.) geführt. Diese Zurechnung der Betriebsführung (für die Miteigentümerschaft bereits ausreicht ohne dass es der Gründung einer Ges.n.b.R. bedarf) an die Eigentümer der Betriebsliegenschaft endet frühestens mit der Übergabe dieser Liegenschaft an Dritte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995080328.X05Im RIS seit
22.11.2001Zuletzt aktualisiert am
09.11.2012