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L85006 Straßen SteiermarkNorm
AHR §5 Z10;Rechtssatz
Nach § 5 Z. 10 AHR ist in Enteignungssachen als Bemessungsgrundlage für Honoraransätze, soweit sich nicht auf Grund des Interesses des Auftraggebers oder aus der Sache selbst ein anderer Wert ergibt, der geltend gemachte Entschädigungsbetrag, mindestens aber S 30.000,-- angemessen. Mit Festsetzung der Entschädigungssumme im Verwaltungsverfahren ergibt sich im Sinne der im Gesetz normierten Einschränkung der Wert als "ein anderer", nämlich jener der festgesetzten Entschädigungssumme. Als Bemessungsgrundlage kommt daher - soweit nicht eine niedrigere Bemessungsgrundlage geltend gemacht wurde - höchstens der tatsächlich gebührende (das ist in der Regel der von der Behörde zuerkannte) Entschädigungsbetrag in Betracht. Die im Gesetz vorgesehene Untergrenze ("mindestens aber S 30.000,--") betrifft lediglich jene Fälle der nicht sich aus dem Interesse der Partei oder durch die Sache ergebenden Bewertung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999060200.X03Im RIS seit
22.10.2001