RS Vwgh 2001/6/20 99/06/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2001
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L85006 Straßen Steiermark
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
27/01 Rechtsanwälte

Norm

AHR §5 Z10;
EisbEG 1954 §44;
LStVwG Stmk 1964 §50 Abs1;

Rechtssatz

Nach § 5 Z. 10 AHR ist in Enteignungssachen als Bemessungsgrundlage für Honoraransätze, soweit sich nicht auf Grund des Interesses des Auftraggebers oder aus der Sache selbst ein anderer Wert ergibt, der geltend gemachte Entschädigungsbetrag, mindestens aber S 30.000,-- angemessen. Mit Festsetzung der Entschädigungssumme im Verwaltungsverfahren ergibt sich im Sinne der im Gesetz normierten Einschränkung der Wert als "ein anderer", nämlich jener der festgesetzten Entschädigungssumme. Als Bemessungsgrundlage kommt daher - soweit nicht eine niedrigere Bemessungsgrundlage geltend gemacht wurde - höchstens der tatsächlich gebührende (das ist in der Regel der von der Behörde zuerkannte) Entschädigungsbetrag in Betracht. Die im Gesetz vorgesehene Untergrenze ("mindestens aber S 30.000,--") betrifft lediglich jene Fälle der nicht sich aus dem Interesse der Partei oder durch die Sache ergebenden Bewertung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999060200.X03

Im RIS seit

22.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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