RS Vfgh 2002/6/10 B1252/01

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Veröffentlicht am 10.06.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §146 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages; Anhäufung von Organisationsfehlern der beschwerdeführenden Gesellschaft im Zusammenhang mit Erledigung der Post kein minderer Grad des Verschuldens; gleichzeitig Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

Rechtssatz

Widersprüchliches und unvollständiges Vorbringen der Antragsteller.

Das Vorbringen, das darzutun sucht, daß es sich bei dem Fehler in der Organisation in der beschwerdeführenden Gesellschaft bloß um einen minderen Grad des Versehens handelt, ist in sich widersprüchlich und daher nicht geeignet, dem Gerichtshof ein Bild darüber zu vermitteln, wie es zu dem Versehen kam, sodaß er auch nicht in der Lage ist, das Fehlverhalten zu bewerten.

Darüber hinaus wird im Wiedereinsetzungsantrag nicht dargelegt, warum die Zustellung durch Hinterlegung erfolgen mußte sowie ob und warum der angefochtene Bescheid erst eine Woche nach der Hinterlegung abgeholt wurde. Es fehlt auch jegliches Vorbringen darüber, ob der die beschwerdeführende Gesellschaft vertretende Rechtsanwalt der ihm obliegenden Verpflichtung der Überprüfung des Zustelldatums nachgekommen ist.

Entscheidungstexte

  • B 1252/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.06.2002 B 1252/01

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1252.2001

Dokumentnummer

JFR_09979390_01B01252_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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