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L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe BurgenlandNorm
ABGB §143;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/08/0059 E 4. Mai 1999 RS 3Stammrechtssatz
Die Frage des bürgerlich rechtlichen Unterhaltsanspruchs der Sozialhilfeempfängerin ist von den Sozialhilfebehörden als Vorfrage zu lösen, wobei im Hinblick auf das Vorhandensein mehrerer unterhaltsverpflichteter Kinder zunächst für jedes einzelne von ihnen der nach dem § 143 ABGB rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen und sodann der Unterhaltsbedarf nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Kinder aufzuteilen ist (mit ausführlichen Erläuterungen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997080425.X04Im RIS seit
26.11.2001