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23/01 KonkursordnungNorm
AVG §10 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/08/0046Rechtssatz
Nach der Konkurseröffnung tritt der Masseverwalter als Vertreter der Konkursmasse an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Konkurseröffnung beseitigt zwar nicht die Rechtsfähigkeit des Gemeinschuldners; dieser bleibt vielmehr parteifähig und behält auch die Sachlegitimation und ist grundsätzlich prozessfähig. Lediglich hinsichtlich des durch die Konkurseröffnung seiner freien Verfügung entzogenen Vermögens (Konkursmasse) ist der Gemeinschuldner verfügungsunfähig und daher insoweit auch prozessunfähig. Ein Bescheid, der eine GmbH (über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wurde) zur Nachentrichtung allgemeiner Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge verpflichtet, wäre daher an den Masseverwalter als Partei des Verfahrens zu richten, weil Sozialversicherungsbeiträge wirtschaftlich die Masse und ihre Erträgnisse treffen (Hinweis E 8. Juni 1978, 863/77).
Schlagworte
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit Masseverwalter Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Stellung des VertretungsbefugtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998080253.X01Im RIS seit
19.02.2002