RS Vwgh 2001/6/20 99/06/0205

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2001
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Index

L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol

Norm

GVG Tir 1996 §2 Abs6;
ROG Tir 1997 §15 Abs1;

Rechtssatz

Auch die kurzfristige Verwendung einer Wohnung, eines Gebäudes oder eines Gebäudeteiles zu den in § 2 Abs. 6 Tir GVG 1996 bzw. in § 15 Abs. 1 Tir ROG 1997 genannten Zwecken begründet das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes (Hinweis E 23.3.2000, 98/06/0156).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999060205.X02

Im RIS seit

28.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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