RS Vwgh 2001/6/20 96/08/0331

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Veröffentlicht am 20.06.2001
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §44 Abs1;
ASVG §49 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/08/0332

Rechtssatz

Auch freiwillig gewährte Prämien sind an sich Entgelt nach § 49 ASVG. Tatsächlich sind Umsatzprämien (hier: freiwillig bis auf jederzeitigen Widerruf für die Verkaufstätigkeit jeweils bis zum Jahresende unverbindlich gewährte Prämie von 2 % aus den vom Dienstnehmer erzielten Nettoverkäufen, die monatlich abgerechnet und ausbezahlt wurden), deren Gewährung von keinen weiteren Voraussetzungen abhängt, als laufendes Entgelt zu beurteilen (Hinweis E 21. April 1986, 84/08/0140).

Schlagworte

Entgelt Begriff Prämien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996080331.X02

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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