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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §44 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/08/0332Rechtssatz
Auch freiwillig gewährte Prämien sind an sich Entgelt nach § 49 ASVG. Tatsächlich sind Umsatzprämien (hier: freiwillig bis auf jederzeitigen Widerruf für die Verkaufstätigkeit jeweils bis zum Jahresende unverbindlich gewährte Prämie von 2 % aus den vom Dienstnehmer erzielten Nettoverkäufen, die monatlich abgerechnet und ausbezahlt wurden), deren Gewährung von keinen weiteren Voraussetzungen abhängt, als laufendes Entgelt zu beurteilen (Hinweis E 21. April 1986, 84/08/0140).
Schlagworte
Entgelt Begriff PrämienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996080331.X02Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013