RS Vwgh 2001/6/20 99/06/0187

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Veröffentlicht am 20.06.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass ein und derselbe Rechtsberater sowohl den Bürgermeister als auch die Gemeindevertretung beraten hat, kann keine Befangenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 AVG abgeleitet werden. Die Heranziehung des Rechtsberaters auch in zweiter Instanz erfüllt nicht den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Z. 5 AVG, dass ein Entscheidungsträger des erstinstanzlichen Verfahrens auch bei der Entscheidung der Berufungsbehörde mitgewirkt hat.

Schlagworte

Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG Rechtsmittelverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999060187.X09

Im RIS seit

27.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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