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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1 Z5;Rechtssatz
Aus dem Umstand, dass ein und derselbe Rechtsberater sowohl den Bürgermeister als auch die Gemeindevertretung beraten hat, kann keine Befangenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 AVG abgeleitet werden. Die Heranziehung des Rechtsberaters auch in zweiter Instanz erfüllt nicht den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Z. 5 AVG, dass ein Entscheidungsträger des erstinstanzlichen Verfahrens auch bei der Entscheidung der Berufungsbehörde mitgewirkt hat.
Schlagworte
Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG RechtsmittelverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999060187.X09Im RIS seit
27.09.2001