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L85006 Straßen SteiermarkNorm
EisbEG 1954 §44;Rechtssatz
Zu den Kosten des Enteignungsverfahrens im Sinne des gemäß § 50 Abs. 1 Stmk LStVwG 1964, LGBl. Nr. 154/1964, anzuwendenden § 44 EisbEG 1954, BGBl. Nr. 71/1954, zählen grundsätzlich auch jene der rechtsfreundlichen Vertretung. Dabei gilt, dass die Verwaltungsbehörde über die Kosten im Enteignungsverfahren vor der Verwaltungsbehörde auch im Falle eines Antrages an das Gericht, die Entschädigung neu festzusetzen, abzusprechen hat, diese Entscheidungspflicht also nicht auf das Gericht übergeht und das Gericht auch nicht zur Entscheidung über den Ersatz der Kosten, die im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde entstanden sind, zuständig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999060200.X01Im RIS seit
22.10.2001