RS Vwgh 2001/6/20 97/08/0425

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Veröffentlicht am 20.06.2001
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L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Burgenland
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §140;
ABGB §143;
SHG Bgld 1975 §42;

Rechtssatz

Die Unterhaltspflicht des Ersatzpflichtigen (hier: Ersatzpflicht des Sohnes nach § 42 SHG Bgld 1975 gegenüber seinen Eltern) gegenüber seiner Ehegattin ist nicht mit ihrem absoluten Betrag von der Bemessungsgrundlage abzuziehen, sondern durch Abzüge von Prozentpunkten vom Unterhaltsprozentsatz zu berücksichtigen (Hinweis Schwimann, ABGB Praxiskommentar2, Band 2, S. 243, Rz. 57f zu § 140).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997080425.X06

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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