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60/01 ArbeitsvertragsrechtNorm
AngG §40;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/08/0332Rechtssatz
Entgeltfortzahlungsfälle sind durch Gesetz oder Kollektivvertrag, in jedem Fall aber mit einseitig zwingender Wirkung geregelt (vgl § 40 AngG, § 12 UrlaubsG sowie den zwingenden Charakter des Arbeitsruhegesetzes). Den Parteien eines Arbeitsvertrages kommt daher, soweit auf Grund dieses Vertrages bestimmte Entgeltansprüche (auch freiwillig und gegen jederzeitigen Widerruf) tatsächlich gewährt werden, keine Ingerenz darauf zu, in welcher Weise solche Entgeltansprüche in die Berechnung von Leistungen im Falle gesetzlicher Entgeltfortzahlung einzubeziehen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996080331.X03Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013