RS Vwgh 2001/6/20 99/06/0205

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2001
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Index

L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §124 Z9;
GewO 1994 §142;
GVG Tir 1996 §2 Abs6 lita;
ROG Tir 1997 §15 Abs1 lita;

Rechtssatz

Die in § 2 Abs. 6 lit. a Tir GVG 1996 in der Stammfassung und nunmehr in § 15 Abs. 1 lit. a Tir ROG 1997 vorgesehene Ausnahme für Gastgewerbebetriebe muss im Zusammenhalt mit den Regelungen der GewO 1994 so verstanden werden, dass es sich dabei im Einklang mit der GewO 1994 um einen gemäß der GewO 1994 rechtmäßigen Betrieb, für den allenfalls eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung vorliegen muss, handeln muss, wobei auch der die Gastgewerbetätigkeit Ausübende für den in Frage kommenden Standort eine gewerberechtliche Berechtigung innehaben muss.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999060205.X01

Im RIS seit

28.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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