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L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr TirolNorm
GewO 1994 §124 Z9;Rechtssatz
Die in § 2 Abs. 6 lit. a Tir GVG 1996 in der Stammfassung und nunmehr in § 15 Abs. 1 lit. a Tir ROG 1997 vorgesehene Ausnahme für Gastgewerbebetriebe muss im Zusammenhalt mit den Regelungen der GewO 1994 so verstanden werden, dass es sich dabei im Einklang mit der GewO 1994 um einen gemäß der GewO 1994 rechtmäßigen Betrieb, für den allenfalls eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung vorliegen muss, handeln muss, wobei auch der die Gastgewerbetätigkeit Ausübende für den in Frage kommenden Standort eine gewerberechtliche Berechtigung innehaben muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999060205.X01Im RIS seit
28.08.2001