RS Vwgh 2001/6/20 99/06/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2001
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauG Stmk 1995 §40 Abs2;
BauG Stmk 1995 §40 Abs3;

Rechtssatz

§ 40 Abs. 3 Stmk BauG 1995 kann nicht entnommen werden, dass im Falle der Anwendung der Rechtmäßigkeitsfiktionsbestimmung des § 40 Abs. 2 Stmk BauG 1995 im Sinne des § 40 Abs. 3 Stmk BauG 1995 zwingend ein Feststellungsverfahren einzuleiten wäre. Vielmehr wird damit ungeachtet der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit, in einem getrennten Verfahren einen entsprechenden Feststellungsbescheid zu erlassen, nicht ausgeschlossen die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Annahme der Rechtmäßigkeit im Sinne des § 40 Abs. 2 Stmk BauG 1995 in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren als VORFRAGE zu klären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999060130.X02

Im RIS seit

27.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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