RS Vfgh 2002/6/11 B1675/01

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Veröffentlicht am 11.06.2002
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art20 Abs2
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art133 Z4
ORF-G §23 (neuer Titel für RundfunkG seit BGBl I 83/2001)
RundfunkG §2 (seit BGBl I 83/2001 neuer Titel: ORF-G)
RundfunkG §25 ff
RundfunkG §27
VfGG §88

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verneinung einer Verletzung des Objektivitätsgebotes durch einen Fernsehbeitrag; Verfassungsmäßigkeit der Einrichtung der Rundfunkkommission als weisungsfreie Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag; keine Anwendbarkeit der Verfahrensgarantien des Art6 der Menschenrechtskonvention auf das Verfahren vor der Rundfunkkommission mangels Vorliegens einer strafrechtlichen Anklage bzw eines civil rights

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 15.886/2000 gerade die Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes als eine jener Behörden genannt, welche dem Bild des Verfassungsgesetzgebers gemäß Art20 Abs2 und Art133 Z4 B-VG entsprechen.

Die geltendgemachte Verletzung des Art6 Abs1 EMRK kommt allein schon deswegen nicht in Betracht, weil es im Administrativverfahren vor der Kommission nicht um "zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen" des Beschwerdeführers oder um die Stichhaltigkeit einer "strafrechtlichen Anklage" ging, sondern lediglich um die der Kommission (als der die Rechtsaufsicht über den ORF ausübende Behörde) gesetzlich übertragene Nachprüfung der Behauptung, der ORF habe unobjektiv berichtet (vgl. VfSlg. 13.513/1993).

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.

Die nach §27 RundfunkG berufene Kommission entschied meritorisch, indem sie feststellte, dass das RundfunkG nicht verletzt worden sei. Die Frage der (materiellen) Richtigkeit oder Unrichtigkeit dieses Verwaltungsaktes aber kann unter dem Aspekt des Art83 Abs2 B-VG keineswegs aufgerollt und untersucht werden (vgl. dazu VfSlg. 12.035/1989). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die belangte Behörde als erste und einzige Instanz einschritt.

Kostenzuspruch an die beteiligten Parteien.

In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von EUR 392,4 sowie ein Streitgenossenzuschlag von 20% in der Höhe von EUR 327 enthalten. Die Höhe des Streitgenossenzuschlages ergibt sich aus dem Umstand, dass die in der Äußerung der beteiligten Parteien vom 28.02.02 genannte erstbeteiligte Partei, der ehemalige Generalintendant Gerhard Weis, mit 01.01.02 durch die neubestellte Generaldirektorin abgelöst wurde (vgl. dazu §45 ORF-G idF BGBl. I 83/2001), und der ehemalige Generalintendant somit keine beteiligte Partei des verfassungsgerichtlichen Verfahrens (mehr) ist. Nur die Generaldirektorin ist nunmehr gemäß §23 ORF-G zur Vertretung des ORF berufen und daher im verfassungsgerichtlichen Verfahren beteiligte Partei, sie hat aber keine Äußerung erstattet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Kollegialbehörde, Rundfunk, Generalsekretär, Rundfunkkommission, Objektivitätsgebot, civil rights, VfGH / Beteiligter, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1675.2001

Dokumentnummer

JFR_09979389_01B01675_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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