RS Vwgh 2001/6/20 98/08/0235

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Veröffentlicht am 20.06.2001
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Index

23/01 Konkursordnung
66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht

Norm

EFZG §9;
KO §79;
KO §81;

Rechtssatz

Lautet der Exekutionstitel gegen einen namentlich bezeichneten Rechtsanwalt als Masseverwalter, so kann nicht in das persönliche Vermögen des Masseverwalters, sondern nur in das Konkursvermögen Exekution geführt werden. Die Aufhebung des Konkurses beseitigt die Verfügungsbeschränkungen des Gemeinschuldners hinsichtlich der Konkursmasse. Diese wird wieder freies Vermögen des Gemeinschuldners. Die vom Masseverwalter an dem Vermögen des Gemeinschuldners, während es Konkursmasse war, vorgenommenen Rechtshandlungen binden den Gemeinschuldner (Hinweis B 18. Dezember 1992, 89/17/0037, 0038). Festzuhalten ist daher, dass ein (Leistungs-)Bescheid gegen einen Masseverwalter, sofern dieser nicht als persönlich Haftender in Anspruch genommen wird, auf Leistung "aus der Masse" zu lauten hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998080235.X02

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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