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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Bei der Bemessung der Höhe einer Stütz- bzw. Einfriedungsmauer gemäß § 6 Abs. 8 und § 9 Abs. 1 Vlbg BauG 1972 kommt es nicht auf das Niveau des Nachbargrundstückes an einer beliebigen Stelle an, sondern darauf, dass das Nachbargrundstück an der Grenze um nicht mehr als 1,80 m von einer solchen Mauer überragt wird (Hinweis E 14.4.1994, 94/06/0056).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999060175.X02Im RIS seit
28.08.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009