RS Vwgh 2001/6/20 97/08/0425

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Veröffentlicht am 20.06.2001
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L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Burgenland
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §143;
SHG Bgld 1975 §42;

Rechtssatz

Von der Bemessungsgrundlage können im Zusammenhang mit der Ermittlung der Unterhaltspflicht nach § 143 ABGB nur lebens- und existenznotwendige Ausgaben abgezogen werden. Nicht abgezogen werden können nach der Rechtsprechung hingegen Ausgaben des täglichen Lebens und sonstige übliche Lebensaufwendungen des Unterhaltspflichtigen (wozu auch die Grundsteuer zählt: Hinweis LGZ Wien EF 42.965, 50.703 und 53.555).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997080425.X05

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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