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L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe BurgenlandNorm
ABGB §143;Rechtssatz
Von der Bemessungsgrundlage können im Zusammenhang mit der Ermittlung der Unterhaltspflicht nach § 143 ABGB nur lebens- und existenznotwendige Ausgaben abgezogen werden. Nicht abgezogen werden können nach der Rechtsprechung hingegen Ausgaben des täglichen Lebens und sonstige übliche Lebensaufwendungen des Unterhaltspflichtigen (wozu auch die Grundsteuer zählt: Hinweis LGZ Wien EF 42.965, 50.703 und 53.555).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997080425.X05Im RIS seit
26.11.2001